12.07.2020
Sehr geehrter Herr Ministerpräsident des Landes NRW,
sehr geehrter Herr Vorstandsvorsitzender der RWE Power AG,
mit Beschluss vom 05.10.2018 hat das Oberverwaltungsgericht NRW in Münster unanfechtbar entschieden (Aktenzeichen: 11 B 1129/18, Rz. 41), dass ein überwiegendes Interesse des Gemeinwohls für den „planmäßigen Fortbetrieb des Tagebaus Hambach“ nicht besteht.
Weder vom Land NRW noch von der RWE Power AG sei substantiiert dargetan oder durch entsprechende Unterlagen belegt worden, dass die Strom- und sonstige Energieversorgung des Landes Nordrhein-Westfalen oder der Bundesrepublik Deutschland gefährdet und nicht mehr gewährleistet sei, wenn der Tagebau Hambach nicht mehr fortgeführt werde (vgl. Beschluss des OVG NRW vom 05.10.2018, Rz. 41).
Ausschließlich im Bereich der beiden untersten Sohlen des Tagebaus Hambach dürfe die RWE Power AG Braunkohle nur fördern, soweit die Kohle nur zur Verstromung eingesetzt wird und nicht zur Verwertung bzw. Veredelung von Braunkohle in Form von Brenn- oder sonstigen Stoffen für den freien Markt (vgl. Beschluss des OVG NRW vom 05.10.2018, Rz. 42).
(Nur) das über den beiden untersten Sohlen liegende Deckgebirge der 5. bis 1. Sohle dürfe der Tagebaubetreiber im Tagebau Hambach (noch) abräumen, solange dies nicht unter Inanspruchnahme der Flächen des „I. Forsts“ geschehe (vgl. Beschluss des OVG NRW vom 05.10.2018, Rz. 42, Satz 1 zweiter Teilsatz).
Nach diesen Maßstäben des OVG NRW ist es nicht mehr im Interesse des Gemeinwohls, wenn der Tagebaubetreiber um Manheim herum Ackerboden und darunter liegende Bodenschichten abräumt, um anderweitig auf der 7-/6. Sohle des Tagebaus Braunkohle zu gewinnen. Nach den vorliegenden Planungen soll nämlich die unter Manheim befindliche Kohle nämlich nicht mehr gefördert werden, mithin gibt es darüber auch kein Deckgebirge, das nach den Maßstäben des OVG NRW abgeräumt werden darf.
Nur vollständigkeitshalber seien das Land NRW und RWE um Stellungnahme darüber gebeten, ob und wo genau der Abraum unter Manheim zur Sicherung von Betriebs-, Rand- oder Endböschungen verwendet werden soll. Zur Verkürzung der Postlaufzeit in Klage und Eilverfahren auf vorzeitige Beendigung des Tagebaus Hambach zum 31.12.2020 mögen gesonderte Ausfertigungen der Stellungnahmen von NRW und RWE dem Verwaltungsgericht Köln (Aktenzeichen: 14 K 1664/19) unmittelbar übersandt werden. Eine Ausfertigung dieser Email hier wird dem VG Köln unmittelbar übersandt.
Mit freundlichen Grüßen
Kurt Claßen
Diplom-Kaufmann/Steuerberater, Kerpen-Buir