Kohle für Kurts Klima-Klage

Kurt, Klimakämpfer am #HambiBleibt, hat jetzt ein Grundstück zwischen den RWE-Baggern und #Lützerath erworben und RWE schockiert.
Denn damit hat seine Klage gegen den Tagebau Garzweiler eine hohe Erfolgswahrscheinlichkeit. Wenn er die ersten juristischen Hürden nimmt und der Grundstückserwerb nicht vom Amtsgericht für nichtig erklärt wird.
Damit die Bagger nicht weiter auf #Lützerath vorrücken können und wir eine Chance auf die 1,5°C Grenze behalten, braucht es eine solidarische Spendensammlung für die juristische Auseinandersetzung:

Auch kleine Beiträge oder ein monatlicher Dauerauftrag helfen. Danke!

Kontoinhaber: Kurt Claßen
Verwendungszweck: Lützerath bleibt – Zum Wohle der Allgemeinheit
IBAN: DE22 3705 0299 1147 0393 73
BIC: COKSDE33XXX
Bank: Kreissparkasse Köln

Hintergrund:

https://fffutu.re/rwe-stoppen

Rückhalt für den Widerstand in Lützerath: Kurt Claßen kauft vor Ort eine Wiese

18.1.2021

 

Sehr geehrter Herr Ministerpräsident Laschet,

sehr geehrter Herr Wirtschaftsminister Pinkwart,

sehr geehrte Frau Landsberg,

 

ich habe in Lützerath eine Wiese gekauft.

Die Wiese ist indessen enteignungsbedroht. Zur Enteignung der Wiese liegt ein Grundabtretungsbeschluss vor. Um dem entgegenzutreten, ist gegen den Grundabtretungsbeschluss Klage erhoben worden.

Der Kaufpreis ist bereits bezahlt. Besitz, Nutzen und Lasten über die Wiese sind auf mich übergegangen.

Gegen den Beschluss der Bezirksregierung Arnsberg waren zwei Klagen zu erheben: Eine Klage gegen den Grundabtretungsbeschluss und eine weitere Klage gegen die angebotene Entschädigung, die weit unter dem gezahlten Kaufpreis liegt.

Die Klage gegen den Grundabtretungsbeschluss war vor dem Verwaltungsgericht Aachen zu erheben, das habe ich selber gemacht.

Eine weitere Klage ist vor dem Landgericht Aachen zu erheben, diesbezüglich besteht Anwaltszwang. Ein Anwalt ist beauftragt, Klage gegen die Entschädigung zu erheben. Die Entschädigung ist indessen nur dann zu zahlen, wenn die Klage gegen den Grundabtretungsbeschluss erfolglos geblieben ist. Aus diesem Grunde ist der Anwalt beauftragt, das Ruhen der Klage auf Entschädigung solange zu beantragen, bis über die Klage gegen den Grundabtretungsbeschluss entschieden ist. Ist der Grundabtretungsbeschluss nämlich aufzuheben, kommt es nicht zur Enteignung der Wiese, der Anlass für die Zahlung einer Entschädigung fällt dann weg.

Nach führender Kommentarmeinung ist der Grundabtretungsbeschluss gegen die Wiese bereits dann aufzuheben, wenn gegen den Hauptbetriebsplan für den Tagebau Garzweiler 2020-2024 Klage erhoben ist. Unter diesen Umständen wird der Hauptbetriebsplan nicht bestandskräftig. Die Bestandskraft des Hauptbetriebsplanes ist zwingende Voraussetzung für die Enteignung. Gegen den Hauptbetriebsplan wurde bereits vor Bekanntgabe des Grundabtretungsbeschlusses Klage erhoben, der Grundabtretungsbeschluss hätte somit schon gar nicht erlassen werden dürfen.

Der Kauf der Wiese in Lützerath war rechtliche Voraussetzung dafür, dem „Wohle der Dörfer und der Allgemeinheit“ wirkungsvoll dienen (Artikel 14 Absatz 2 des Grundgesetzes) und dem Braunkohlentagebau Einhalt gebieten zu können.

Durch den Kauf der Wiese in Lützerath sind meine finanziellen Reserven leider erschöpft. Ich weiß zurzeit nicht, ob und wie es insgesamt weiter gehen soll. Ich weiß nur eins: Die Teufels- und Schreckensherrschaft von NRW und RWE muss ein Ende haben.

 

Mit freundlichen Grüßen

Kurt Claßen, Diplom-Kaufmann/Steuerberater, 50170 Kerpen-Buir

 

(veröffentlich mit freundlicher Genehmigung)

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Verwaltungsgericht Aachen verschiebt Entscheidung über eine Räumung des Wiesencamps am Hambacher Wald auf April 2021

Das Verwaltungsgericht Aachen hatte den Termin zur Verkündung des Urteils über die Räumung des Wiesencamps auf Donnerstag, den 21. Januar 2021, bestimmt.

Noch Heiligabend 2020 hat das Gericht mit Postzustellungsurkunde bekanntgegeben, dass der bisherige Termin zur Urteilsverkündung aufgehoben und um rund drei Monate auf Freitag, den 16. April 2020, verlegt worden ist.

(Quelle: Kurt Claßen)

Berechtigte Frage: Warum ist der Hauptbetriebsplan des Tagebaus Garzweiler nicht öffentlich einsehbar?

Buir,  30.11.2020

Sehr geehrter Herr Regierungspräsident der Bezirksregierung Arnsberg,

sehr geehrter Herr Nickels, Dezernat 61: Braunkohlenbergbau, der Bezirksregierung Arnsberg,

am 7. Juli 2020 wurde die Bezirksregierung Arnsberg um Angabe des Links bzw. der Fundstelle gebeten, unter der die vollständige Fassung des Hauptbetriebsplanes für den Tagebau Garzweiler bis zum 31.12.2020 zu finden sei.

Am 22. Juli 2020 ließen Sie, Herr Regierungspräsident Vogel, durch Ihren Mitarbeiter Peter Nickels erklären, der Hauptbetriebsplan für den „Tagebau Garzweiler mit den umfangreichen Unterlagen“ sei nicht öffentlich zugänglich.

Dies verstehe ich nicht. Die Genehmigung des Tagebaus Garzweiler für die Zeit vom 01.01.2020 bis zum 31.12.2022 wäre dann nämlich nach anderen Grundsätzen zu erteilen als die Genehmigung des Tagebaus Hambach für die Zeit vom 01.04.2018 bis zum 31.12.2020.

Unter der Bezeichnung „Hauptbetriebsplan 2018-2020 Tagebau Hambach“ ist die Genehmigung des Tagebaus Hambach in diesem Zeitraum als „Download“ veröffentlicht, das heißt: öffentlich zugänglich gemacht worden. Diese Genehmigung umfasst genau 53 Seiten. Die Genehmigung des Tagebaus Garzweiler 2020-2022 ist demgegenüber weder als „Download“ noch anders veröffentlicht.

„Umfangreiche Unterlagen“ standen einer Veröffentlichung des Hauptbetriebsplanes für den Tagebau Hambach 2018-2020 nicht entgegen. Warum sollte dies bei der Veröffentlichung des Hauptbetriebsplanes für den Tagebau Garzweiler 2020-2022 anders gewesen sein?

Die Art der beiden Tagebau ist identisch: Bei beiden Tagebauen handelt es sich um Braunkohlentagebaue. Die Genehmigung beider Tagebau wird auf der Grundlage des gleichen Gesetzes erteilt: Bundesberggesetz.

Eine sachlicher Grund für die Geheimhaltung der Genehmigung zur Fortführung des Tagebaus Garzweiler 2020-2020 ist nicht ersichtlich. Ein solches Verfahren ist einem Rechtsstaat im Sinne des Grundgesetzes und Verfassung zuwider.

Der Ministerpräsident erhält eine Ausfertigung dieser Email mit der hier ausgeschriebenen Aufforderung, den Regierungspräsidenten der Bezirksregierung zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Dienstpflichten anzuhalten. Die RWE Power AG erhält eine Ausfertigung dieser Email hier mit der hier ebenfalls ausgeschriebenen Aufforderung, den gleichen Zustand wieder herzustellen, der bestehen würde, wenn eine wirksame Genehmigung für die in diesem Jahr ausgeführten Maßnahmen nicht bestehen würde.

 

Mit freundlichen Grüßen

Kurt Claßen, Diplom-Kaufmann/Steuerberater

Offener Brief von Kurt Claßen: Kein Gemeinwohl-Interesse an der Abbaggerung von Manheim

12.07.2020

Sehr geehrter Herr Ministerpräsident des Landes NRW,

sehr geehrter Herr Vorstandsvorsitzender der RWE Power AG,

 

mit Beschluss vom 05.10.2018 hat das Oberverwaltungsgericht NRW in Münster unanfechtbar entschieden (Aktenzeichen: 11 B 1129/18, Rz. 41), dass ein überwiegendes Interesse des Gemeinwohls für den „planmäßigen Fortbetrieb des Tagebaus Hambach“ nicht besteht.

Weder vom Land NRW noch von der RWE Power AG sei substantiiert dargetan oder durch entsprechende Unterlagen belegt worden, dass die Strom- und sonstige Energieversorgung des Landes Nordrhein-Westfalen oder der Bundesrepublik Deutschland gefährdet und nicht mehr gewährleistet sei, wenn der Tagebau Hambach nicht mehr fortgeführt werde (vgl. Beschluss des OVG NRW vom 05.10.2018, Rz. 41).

Ausschließlich im Bereich der beiden untersten Sohlen des Tagebaus Hambach dürfe die RWE Power AG Braunkohle nur fördern, soweit die Kohle nur zur Verstromung eingesetzt wird und nicht zur Verwertung bzw. Veredelung von Braunkohle in Form von Brenn- oder sonstigen Stoffen für den freien Markt (vgl. Beschluss des OVG NRW vom 05.10.2018, Rz. 42).

(Nur) das über den beiden untersten Sohlen liegende Deckgebirge der 5. bis 1. Sohle dürfe der Tagebaubetreiber im Tagebau Hambach (noch) abräumen, solange dies nicht unter Inanspruchnahme der Flächen des „I.   Forsts“ geschehe (vgl. Beschluss des OVG NRW vom 05.10.2018, Rz. 42, Satz 1 zweiter Teilsatz).

Nach diesen Maßstäben des OVG NRW ist es nicht mehr im Interesse des Gemeinwohls, wenn der Tagebaubetreiber um Manheim herum Ackerboden und darunter liegende Bodenschichten abräumt, um anderweitig auf der 7-/6. Sohle des Tagebaus Braunkohle zu gewinnen. Nach den vorliegenden Planungen soll nämlich die unter Manheim befindliche Kohle nämlich nicht mehr gefördert werden, mithin gibt es darüber auch kein Deckgebirge, das nach den Maßstäben des OVG NRW abgeräumt werden darf.

Nur vollständigkeitshalber seien das Land NRW und RWE um Stellungnahme darüber gebeten, ob und wo genau der Abraum unter Manheim zur Sicherung von Betriebs-, Rand- oder Endböschungen verwendet werden soll. Zur Verkürzung der Postlaufzeit in Klage und Eilverfahren auf vorzeitige Beendigung des Tagebaus Hambach zum 31.12.2020 mögen gesonderte Ausfertigungen der Stellungnahmen von NRW und RWE dem Verwaltungsgericht Köln (Aktenzeichen: 14 K 1664/19) unmittelbar übersandt werden. Eine Ausfertigung dieser Email hier wird dem VG Köln unmittelbar übersandt.

 

Mit freundlichen Grüßen

Kurt Claßen

Diplom-Kaufmann/Steuerberater, Kerpen-Buir

Bitte um Solidarität für Kurt Claßen, den Besitzer der Camp-Wiese am Hambacher Wald

Die Stadt Düren droht Herrn Claßen aktuell mit einem Zwangsgeld von bis zu 25.000 Euro, falls die Wiese nicht bis zum 11.12. geräumt wird.

Hier ein Link zu den Hintergründen.

Und hier das Spendenkonto: