Schlagwort: Grundabtretung
Rückhalt für den Widerstand in Lützerath: Kurt Claßen kauft vor Ort eine Wiese
18.1.2021
Sehr geehrter Herr Ministerpräsident Laschet,
sehr geehrter Herr Wirtschaftsminister Pinkwart,
sehr geehrte Frau Landsberg,
ich habe in Lützerath eine Wiese gekauft.
Die Wiese ist indessen enteignungsbedroht. Zur Enteignung der Wiese liegt ein Grundabtretungsbeschluss vor. Um dem entgegenzutreten, ist gegen den Grundabtretungsbeschluss Klage erhoben worden.
Der Kaufpreis ist bereits bezahlt. Besitz, Nutzen und Lasten über die Wiese sind auf mich übergegangen.
Gegen den Beschluss der Bezirksregierung Arnsberg waren zwei Klagen zu erheben: Eine Klage gegen den Grundabtretungsbeschluss und eine weitere Klage gegen die angebotene Entschädigung, die weit unter dem gezahlten Kaufpreis liegt.
Die Klage gegen den Grundabtretungsbeschluss war vor dem Verwaltungsgericht Aachen zu erheben, das habe ich selber gemacht.
Eine weitere Klage ist vor dem Landgericht Aachen zu erheben, diesbezüglich besteht Anwaltszwang. Ein Anwalt ist beauftragt, Klage gegen die Entschädigung zu erheben. Die Entschädigung ist indessen nur dann zu zahlen, wenn die Klage gegen den Grundabtretungsbeschluss erfolglos geblieben ist. Aus diesem Grunde ist der Anwalt beauftragt, das Ruhen der Klage auf Entschädigung solange zu beantragen, bis über die Klage gegen den Grundabtretungsbeschluss entschieden ist. Ist der Grundabtretungsbeschluss nämlich aufzuheben, kommt es nicht zur Enteignung der Wiese, der Anlass für die Zahlung einer Entschädigung fällt dann weg.
Nach führender Kommentarmeinung ist der Grundabtretungsbeschluss gegen die Wiese bereits dann aufzuheben, wenn gegen den Hauptbetriebsplan für den Tagebau Garzweiler 2020-2024 Klage erhoben ist. Unter diesen Umständen wird der Hauptbetriebsplan nicht bestandskräftig. Die Bestandskraft des Hauptbetriebsplanes ist zwingende Voraussetzung für die Enteignung. Gegen den Hauptbetriebsplan wurde bereits vor Bekanntgabe des Grundabtretungsbeschlusses Klage erhoben, der Grundabtretungsbeschluss hätte somit schon gar nicht erlassen werden dürfen.
Der Kauf der Wiese in Lützerath war rechtliche Voraussetzung dafür, dem „Wohle der Dörfer und der Allgemeinheit“ wirkungsvoll dienen (Artikel 14 Absatz 2 des Grundgesetzes) und dem Braunkohlentagebau Einhalt gebieten zu können.
Durch den Kauf der Wiese in Lützerath sind meine finanziellen Reserven leider erschöpft. Ich weiß zurzeit nicht, ob und wie es insgesamt weiter gehen soll. Ich weiß nur eins: Die Teufels- und Schreckensherrschaft von NRW und RWE muss ein Ende haben.
Mit freundlichen Grüßen
Kurt Claßen, Diplom-Kaufmann/Steuerberater, 50170 Kerpen-Buir
(veröffentlich mit freundlicher Genehmigung)
.