Argumentationshilfe für den Erhalt des Hambacher Forstes

Umweltverbände möchten Euch eine Argumentationshilfe an die Hand geben für eine fundierte rechtliche Argumentation auch gegenüber den Medien:
Grundlage: Die FFH-Gebietsmeldungen an die Europäische Kommission erforderten ein zweistufiges Vorgehen: in der ersten Stufe sollten von Deutschland alle meldefähigen / geeigneten Gebiete an die EU-Kommission gemeldet werden unabhängig von wirtschaftlichen und anderen, nicht naturschutzfachlichen Kriterien. In der zweiten Stufe sollten dann die geeignetsten Gebiete im Hinblick auf die Errichtung eines zusammenhängenden Natura-2000-Schutzgebiete-Netzes von der EU-Kommission als FFH-Gebiete ausgewählt werden.
Argumentation:
1. Der Hambacher Wald war meldefähig und hätte somit auf die Vorschlagsliste gemusst!
Der Hambacher Forst war meldefähig (siehe Schreiben 1, LANUV, 2. “Hambacher Forst”), also hätte er in die Vorschlagsliste aufgenommen werden müssen. Bestehende wirtschaftliche Verträge (“rechtliche Bindung”) sind – wie auch beispielsweise der damals aktuelle nationale Schutzstatus – nach der FFH-Richtlinie der Europäischen Union keine rechtlich zulässigen Argumente, den Hambacher Forst (wie auch andere Gebiete) nicht zu melden.
2. Eine Vorschlagsliste unabhängig von wirtschaftlichen Kriterien hat es nie gegeben!
Deutschland hat jedoch gar keine Vorschlagsliste aller meldefähigen Gebiete unabhängig von wirtschaftlichen Kriterien an die EU-Kommission geschickt – vielmehr wurden von Deutschland nur Gebiete gemeldet, die dann auch FFH-Gebiete geworden sind (dies geht etwas verschlüsselt aus dem Schreiben 2, BfN, hervor). Wirtschaftlich ausbeutbare, meldefähige Gebiete wie der Hambacher Forst (und der Buschbeller Wald) wurden ausgespart.
3. Defizite bei der Unterschutzstellung gemeldeter Natura-2000-Gebiete nach nationalem Recht verbieten jede weitere Vernichtung des Hambacher Forstes!
Unabhängig davon: Deutschland hat ein Defizit bezüglich der Unterschutzstellung von gemeldeten Natura-2000-Gebieten (FFH- und Vogelschutzgebiete) nach nationalem Recht. Auch wenn das nicht für alle Bundesländer zutrifft: Vertragspartner mit der EU ist Deutschland als Gesamtheit, insofern muss Deutschland eine Verschlechterung der Schutzgüter (Lebensraumtypen und Arten) ausschließen können. Mindestens solange es da Defizite gibt, d.h. eine Verschlechterung nicht ausgeschlossen werden kann, darf ein so wertvolles Gebiet wie der Hambacher Forst (beispielsweise als Lebensraum der Bechsteinfledermaus) keinesfalls vernichtet werden.
Bei Fragen gerne melden! Bitte verteilt dieses Schreiben überall, wo ihr denkt, dass es helfen könnte, damit jeder, der dem Hambi helfen will, sagen kann: Der Hambacher Forst ist ein pflichtwidrig nicht an die Europäische Kommission gemeldetes FFH-Gebiet und darf nicht weiter vernichtet werden, da in Deutschland eine Verschlechterung der gemeldeten Schutzgüter auch aufgrund der Defizite bei der Unterschutzstellung der gemeldeten Natura-2000-Gebiete nach nationalem Recht derzeit keinesfalls ausgeschlossen werden kann!