Protokoll der Gerichtsverhandlung gegen UPIII: Wenn ein Richter ein Exempel statuieren will …

Vielen Dank an @HamBeetle für diese detaillierten Protokolle und für die Genehmigung, sie hier zu verwenden!

 

Erster Prozesstag, 24.7.2018

UPIII macht im Prozess keine Aussage. Bewundernswert, dass sie* sich in sehr gutem Zustand präsentierte, fast ständig lächelte und allen Unterstützer*innen so Mut macht.

Der Haftbefehl wird nach längerer Beratung mit Staatsanwalt und Verteidiger aufrecht erhalten. Richter mit mehr als 25 Jahren Erfahrung (auch am Jugendgericht in Kerpen) bezeichnet Angeklagte am Ende des Prozesstages als stur.

Eine Bewährungsstrafe käme wegen fehlender Kontrollmöglichkeiten von Auflagen nicht infrage. Eingangs des Prozesses stellte der Richter positiv heraus, dass UPIII sich für den Umweltschutz einsetzt, aber seiner Meinung nach auf die falsche Art und Weise.

Richter versucht auch am Ende nochmal, an UPIII zu appellieren und ist sich sicher, dass sich Menschen darauf freuen würden, sie* in den Arm nehmen zu können.

Übereinstimmende Zeugenaussagen gab es dahingehend, dass die mutmaßliche Täterin aus einer Entfernung von ca. 20-25 Metern mehrfach Böller in die Richtung eines Zuges einer Polizeihundertschaft geworfen haben soll, dessen Aufgabe es war, ein Erdloch zu sichern.

Alle Polizeikräfte hatten ihre Helme aufgesetzt, nachdem sie den ersten Böllerwurf bemerkt hatten, der definitiv nicht von UPIII gekommen war. Dabei soll die vermeintliche Täterin eine klassische Wurftechnik mit Ausholbewegung über die Schulter angewendet haben.

Nach Aussage der ersten Zeugin soll die Flugbahn mangels Wurfkraft stets zu kurz geraten sein, als dass es zu einer Bedrohung hätte kommen können (Zeugin: Ich kann selbst auch nicht werfen).

Nach Ansicht eines weiteren Zeugens, der an der Wurftechnik der Täterin nichts bemängelte, verfehlte die Täterin bei einem ihrer Versuche den nächsten Polizisten nur mit einem Abstand von ca. drei Metern (Zeuge: Da ich selbst Handball spiele, weiß ich, wie man effektiv wirft).

Alle Zeug*innen haben die mutmaßliche Täterin zudem nach ihrer Festnahme und nach Abnahme ihrer Vermummung gesehen und sind sich sicher, dass die Festgenommene identisch mit der Angeklagten im Gerichtssaal ist.

Eine Polizistin ist überzeugt, dass sie die beschriebene Böllerwerferein von einem ihrer Böllerwürfe bis hin zu ihrer Festnahme nicht aus den Augen gelassen hat.

Wieso die anderen Polizist*innen annehmen können, dass die Festgenommene sicher auch die Werferin gewesen sein muss, wird leider nicht konkret hinterfragt.

(Eigene Anmerkung: Es ist überhaupt nicht auszuschließen, dass sich zwei ähnlich gekleidete Personen von ähnlicher Statur im Unterholz befunden haben könnten oder untereinander Jacken und Schals getauscht worden sind. Zudem war es noch nicht richtig hell, der Einsatz begann in der Dunkelheit.)

Die Böllerwerfer*in wird jedenfalls nur als eine Person von kräftigerer Statur beschrieben mit oliv-grüner Hose, schwarzer Jacke und hellem Schal zur Vermummung, was von der ersten Zeugin ohne Rückfrage als auffällige Kleidung bezeichnet wird.

Allerdings hält es ein anderer Zeuge auch für möglich, dass es eine dunkelblaue Jacke gewesen sein könnte. Auch die Farbe des Schals kann nicht eindeutig als weiß oder hellgrau angegeben werden.

Uferlos wird über Dinge von nicht erkennbarer Relevanz diskutiert.

Dies wäre nicht tragisch, wenn andererseits nach insgesamt effektiv über vierstündigen Zeugenvernehmungen von ausnahmslos Polizeikräften nicht elementare Dinge vollkommen außer Acht gelassen worden wären:

– Nahm die Täterin Anlauf bei ihren Würfen?

– Wie groß war ihr Aktionsradius?

– Bewegte sie sich fließend mit einer Gruppe, gab sie bisweilen selbst die Richtung vor?

– Wurden evtl. Böller von Bäumen abgefälscht?

– Wie waren die Sichtverhältnisse aus der Perspektive der Werferin?

– Wie hat sich die Täterin nach einem ihrer Würfe verhalten? (z. B. Zurückweichen, Näherkommen, Jubel, sichtbare Enttäuschung, gezieltes Suchen nach einer besseren Wurfposition, erhöhte oder geringere Aggressivität usw.)

– Wie hell war es am frühen Morgen überhaupt?

All das wurde nicht erörtert.

Und nicht einmal konnte ermittelt werden, ob UPIII zusätzlich noch z. B. mittels Topfdeckeln Protest-/Trommelgeräusche gemacht hat, wie mehrere Aktivistis auch an diesem Morgen.

Zu Zeitangaben und Zeitspannen hinsichtlich der Böllerwürfe geben Zeugen im Wesentlichen zu, keine näheren Angaben machen zu können.

Während ein Beamter der Auffassung war, dass die Festnahme von UPIII dadurch möglich war, dass in seinem Zug eine Einsatzeinheit gebildet wurde, die bei sich bietender Gelegenheit Festnahmen durchführen sollte, war später ein anderer Beamte der Meinung, dass es entscheidend war, dass sich sein zur Unterstützung hinzugeeilter Zug der Täterin von seitlich hinten unbemerkt hat annähern können.

Einen besonderen Abschnitt verdient die Vernehmung des Zeugens des Beweissicherungstrupps (der Videoaufnahmen an diesem Tag angefertigt hat).

Bestandteile seiner Aussage waren, dass nur phasenweise Aufnahmen angefertigt wurden (Zeuge: Sie müssen sich das so vorstellen: Ich kann bei der Kamera auf Play und auf Pause drücken) und dass die Einsatzsituation für ihn mit Schwierigkeiten verbunden war (Zeuge: In einem Wald können Sie keine überblicksartige Darstellung beim Filmen erzielen wie z.B. auf einer Lichtung oder im freien Gelände).

Deshalb könnte er auch keine Aussagen zur Anzahl der Personen machen, die sich in dem Waldstück befanden.

Bevor er die Situation im Wald bzgl. der Böllerwürfe filmen sollte, war er nach Anweisung der Einsatzleitung damit beschäftigt, die Grubenkamera abzufilmen, die von der Grubenwehr am Erdloch eingesetzt war, um dieses vor der Verfüllung noch einmal zu inspizieren.

Hier hakte der Verteidiger nach, ob es nicht wichtiger gewesen wäre, dieses Abfilmen im Sinne der bedrohten Kolleg*innen zurückzustellen. Der Zeuge verwies auf die Anweisungen der Einsatzleitung, der Verteidiger erkundigte sich nach den persönlichen Erfahrungen des Zeugen.

Hier kam es zu einem Disput, da der Zeuge hier nach Ansicht der Verteidigung wenig aufschlussreich antwortete. Der Richter versuchte zu vermitteln, indem er den Zeugen fragte, ob er eher fünfmal oder eher fünfzigmal mit der Aufgabe betraut wurde. Dann eher 50-mal war die Antwort.

Wann es denn das vorletzte Mal gewesen wäre, dass er zur Beweissicherung die Kamera bedient hätte, wollte der Richter wissen. Antwort des Zeugen: Das kann ich Ihnen so genau gar nicht sagen. Die Einsatzlage ist momentan „mau“.

Der Verteidiger wollte erfahren, ob es Echtzeitangaben in den Aufnahmen gibt. Der Zeuge antwortete, dass in der üblicherweise genutzten VLC-Abspielsoftware Zeitangaben eingeblendet würden, die seiner Meinung nach auf den Zeitstempeln beruhen, die auch in den Dateiordnern einsehbar sind.

(Eigene Anmerkung: Diese Zeitstempel sind so einfach zu manipulieren, dass sie im Zweifelsfall nicht als beweiskräftig gelten könnten.)

Der Zeuge schaute sich auch den Dateiordner auf dem Notebook auf dem Pult des Richters an. Zeuge nach wenigen Sekunden: Das sehe ich auf den ersten Blick, dass der Dateiordner nicht vollständig ist. Der erste Dateiname hat üblicherweise eine „1“ am Ende.

Besonders zu erwähnen ist auch, dass der Zeuge im Vorfeld des Prozesses von einem Richer telefonisch kontaktiert worden ist. So verwies der Zeuge in seiner Vernehmung bei einigen Fragen unzulässigerweise auf die Aussagen, die er zu diesem Anlass gegeben hätte.

Hier gab es keine Nachfragen zum Namen des Richters und ob und wo es ein Protokoll dazu gibt. Auch wieso der Zeuge sich unmittelbar danach dazu veranlasst sah, seine Kollegin (erste Zeugin) anzurufen, um mit ihr die Geschehnisse am 19.03. durchzusprechen, wurde nicht hinterfragt.

(Eigene Anmerkung: Sowohl Gründe für die Motivation als auch, ob der anrufende Richter dieses Vorgehen dem Zeugen etwa empfohlen hätte, bleiben der Öffentlichkeit so wohl für immer verborgen.)

Weiter gab der Zeuge an, dass er sich, nachdem er die Ladung zum Prozess bekommen hatte, in einem Dienstraum mit Kolleg*innen des Einsatzes unterhalten hat, um abzuklären, um welche Person es sich bei UPIII handeln könnte.

Zeuge: „Wir hatten uns darauf geeinigt“, dass es sich um die hier anwesende Dame handeln muss.

Diese Ausssage wiederholte der Verteidiger nochmal mit erhobenem Zeigefinger und fügte hinzu, dass es sich um das Musterbeispiel einer Aussage im Strafprozess handelt, die jede Glaubwürdigkeit eines Zeugen komplett erschüttert.

Der Verteidiger wies den Zeugen darauf hin, dass er kein Hilfsschüler wäre, sondern Polizeibeamter. Diese Äußerung des Verteidigers veranlassten weder Richter noch Staatsanwalt zu einem Einspruch.

Einen Polizeibeamten mit einem Hilfsschüler zu vergleichen scheint demnach für Richter und Staatsanwalt opportun zu sein.

Nachdem auf weitere Fragen des Verteidigers der Zeuge keine weiteren Angaben zur Zufriedenheit des Verteidigers hervorbringen konnte, sah sich der Richter zu einer Äußerung veranlasst und meinte, dass der Zeuge eben keine besseren Aussagen macht oder machen kann.

Der Zeuge wurde entlassen, obwohl seine Aufnahmen noch angeschaut werden sollten (und somit für evtl. Nachfragen dann nicht mehr zur Verfügung gestanden hätte.)

Bei der späteren Betrachtung der Videos auf dem Notebook auf dem Richterpult (für die Zuschauer*innen sehr schlecht einsehbar, da die Sicht verdeckt war) hielt der Richter mehrfach ausgewählte Aufnahmen an, um die Anzahl von Personen zu zählen.

(Richter: Ich bin gestern auf bis zu 14 Personen bei dieser Aufnahme gekommen. Aber die sind nicht alle auf einmal zu sehen.) Trommelgeräusche unter Verwendung von z. B. Kochtöpfen waren zu vernehmen.

Fazit: Am besten ist es immer, sich selbst eine Meinung zu bilden.

Nächste Gelegenheit: Di., 31.07., 8.30 Uhr Amtsgericht Kerpen

 

Zweiter Prozesstag, 31.7.2018

Die Sitzung beginnt überraschend. Der Richter bemerkt gegenüber der Angeklagten, dass er sich ja noch gar nicht nach ihrem Befinden in der U-Haft erkundigt hätte und fragt, ob sie sich gut behandelt fühlt.

UPIII bemerkt, dass die Situation für sie aufgrund der Sprachbarrieren nicht immer ganz einfach wäre.

Ob es dabei bliebe, dass sie keine Angaben zu ihrer Identität machen würde.

Ja, sie mache keine Angaben.

Staatsanwalt ergreift das Wort. Er ist sich sicher, dass die Angeklagte identifiziert ist.

Die Personalien wären erst kürzlich, aber auf der Grundlage eines Anrufs aus dem australischen Konsulat ermittelt worden, das bereits im März (!!!), also einige Tage nach ihrer Inhaftierung, stattgefunden hatte.

Wie so oft bei Personen in ihrem Alter sei es daraufhin auch gelungen, ein Bild von Ihr bei Facebook zu finden.

Der Staatsanwalt überreicht dem Verteidiger ein DIN A4-Blatt mit den Details.

Der Verteidiger reagiert echauffiert, sagt, dass er sich „übertölpelt“ fühlt. Minutenlang kritisiert er heftigst das Verhalten von Staatsanwalt und Richter. Bemängeln tut er konkret einen Verstoß gegen die Prozessordnung und spricht von der Verletzung rechtsstaatlicher Grundsätze. Sowohl Staatsanwalt als auch Richter versuchen zu beschwichtigen. Sie hätten die Infos ja auch selbst erst seit gestern.

(Eigene Anmerkung: Sowohl Staatsanwalt als auch Rechtsanwalt waren zeitig vor dem Prozessbeginn im Gerichtssaal und haben sich sogar auch unterhalten. Spätestens hier hätte der Staatsanwalt die Chance nutzen können/müssen, die angeblich so neuen Erkenntnisse dem Verteidiger mitzuteilen).

UPIII erklärt nach einer dem Verteidiger gewährten Unterbrechungspause, dass die Ergebnisse der Nachforschungen stimmen und sie die besagte Person ist. Später macht UPIII zusätzliche Angaben, z. B. zum abgeschlossenen Studium, ihrem Berufswunsch, ihrem starken sozialen Engagement über mehr als zehn Jahre und ihrer Motivation, sich für die Umwelt einzusetzen.

Verteidiger beantragt, das Protokoll des Telefongesprächs zu verlesen.

Verlesung ergibt: Obwohl in dem Telefonat die Begriffe Wald, linkspolitisch-orientierte Aktivistin, Aachen gefallen sind, soll der Groschen bei den Ermittlungsbehörden nicht gefallen sein. Staatsanwalt zu Verteidiger: Sie wissen doch selbst, mit wie vielen anonymen Personen wir es beruflich zu tun haben.

Nachdem Richter die Verlesung schon beendet hat, bittet Verteidiger darum, auch noch die letzte Zeile zu verlesen, die offensichtlich den Speicherort der ausgedruckten Datei enthält. „Innere Sicherheit“ ist einer der Ordner, der im Dateipfad enthalten ist.

Der einzige Zeuge am 2. Prozesstag wird vernommen, es ist der Kontaktbeamte R. H.

Der Polizeibeamte antwortet sachlich, präzise und aussagekräftig auf alle ihm gestellten Fragen. Anhand seiner Erläuterungen kann sich der Zuhörer die Situation im Wald bildlich sehr gut vorstellen.

Der Zeuge gibt u. a. an, dass er meist weniger, aber maximal ca. 25-30 Aktivist*innen gleichzeitig gesehen hat, die auch nicht verstreut, sondern im Verbund aufgetreten sind. Sie hätten sich öfters zurückgezogen und wären dann wieder in Erscheinung getreten.

(Eigene Anmerkung: Dies widerspricht sehr deutlich der Aussage der Hauptbelastungszeugin, die sich sicher war, UPIII ständig beobachtet zu haben).

Zu der böllerwerfenden Täterin befragt äußert sich der Zeuge dahingehend, dass er gerade sie sehr gut hat erkennen können, da sie pink-lilane Gummistiefeln trug, sodass sie ihm immer schnell aufgefallen sei, wenn die Aktivist*innen wieder mal vorgerückt sind.

Zeuge wird zum Richterpult gebeten, um sich ein Lichtbild anzuschauen. Ist das die Täterin? Ja, ich bin mir sicher.

Richter bemerkt, dass auf dem Foto … [nennt den vollständigen Namen] abgelichtet ist, also nicht UPIII.

(Eigene Anmerkung: Es liegt sicher in den Augen des Betrachters, ob lila Gummistiefel oder ein heller Schal auffälliger sind. Aber so unkompliziert, dass die Täterbeschreibungen der Zeugen durch den Richter immer schnell abgenickt wurden, ist die Sache dann eben auch nicht. Wenn es nicht die Person mit den lila Stiefeln war, wäre es sehr interessant gewesen zu erfahren, wen der Kontaktbeamte vielleicht als nächstes in Verdacht gehabt hätte, wer damals als Täterin infrage gekommen wäre. Die Frage bleibt aber auch wieder aus. Nicht einmal wurde der Kontaktbeamte gefragt, ob er die Angeklagte überhaupt schon einmal vorher gesehen hat.)

Staatsanwalt hält sein Plädoyer, sieht die Straftatbestände Landfriedensbruch und versuchte Körperverletzung als erfüllt an.

Staatsanwalt ist der Meinung, dass es zur Erfüllung des Tatbestands des Landfriedensbruchs alleine schon ausreicht, zu trommeln, wenn anzunehmen ist, dass Straftäter*innen damit in ihrem Tun bestärkt würden.

Die Angeklagelt wird trotz vieler positiver Aspekte in ihrem Lebenslauf als besonders gefährlich dargestellt, da sie hartnäckig anonym bleiben wollte. Er beantragt gar die Speicherung ihrer DNA in einer internationalen Datenbank und beantragt eine Gesamt-Haftstrafe von 9 Monaten ohne Bewährung.

Plädoyer des Verteidigers:

Verteidiger ist außer sich. „Nennen Sie mir einen vergleichbaren Fall“, der zu einer derart langen Haftstrafe geführt hat!

Zum Vorwurf des Landfriedensbruchs äußert sich der Verteidiger dahingehend, dass alleine die Tatsache, dass alle Aktivist*innen beim Vorrücken der Polizei immer zurückgewichen sind, zeige, dass es der Gruppe nie konsequent auf eine gewalttätige Konfrontation angekommen ist.

Bzgl. des Vorwurfs der Körperverletzung stellt der Verteidiger klar, dass der Tatbestand nur als verwirklicht angesehen werden kann, sofern es überhaupt zu Körperverletzungen hätte kommen können. Dies sei mit zertifizierten Böllern aber gar nicht möglich, was ihm auch seine Frau aus ihrer Berufserfahrung als Chirurgin mit Diensterfahrungen zu Silvester bestätigt hätte. Er besteht auf einem Sachverständigengutachten, falls das Gericht seine Einschätzung nicht teilen würde.

Dass die Beweissicherung sich nicht einmal die Mühe gemacht hat, Böllerreste sicherzustellen, dient dem Verteidiger als Bestätigung der Richtigkeit seiner Aussage.

Über den Strafantrag des Staatsanwalts regt sich der Verteidiger weiterhin mächtig auf. Er habe Erfahrung im ganzen Bundesgebiet, als Pflichtverteidiger und nicht zuletzt auch bzgl. Ausschreitungen in und um Fußballstadien. Mehrfach betont er, dass er keinen einzigen vergleichbaren Fall kennen würde, in dem es zu einer derart harten Strafe gekommen wäre.

Das Plädoyer des Verteidigers wäre es durchaus wert, in kompletter Länge veröffentlicht zu werden.

Angeklagte hat das letze Wort: „Ich weiß nicht, was ich sagen soll.“ (Eigene Anmerkung: Einen treffenderen Kommentar hätte sie nicht abgeben können.)

Urteilsverkündung:

Die Angeklagte wird zu 9 Monaten ohne Bewährung verurteilt.

Bzgl. des Landfriedensbruchs zitiert der Richter eine Entscheidung des BGH. Danach ist bzgl. der Beurteilung der Voraussetzung für Landfriedensbruch v. a. grundsätzlich von Bedeutung, dass es sich um eine Gruppe handelt, deren Personenanzahl auf den ersten Blick nicht erkennbar ist und bei der es nicht von Bedeutung ist, ob einzelne Personen sich von der Gruppe entfernen oder dazukommen.

Insbesondere bzgl. des Tatbestands der Böllerwürfe lobt er über alle Maßen die als erste vernomme Zeugin, der er eine gute Beobachtungsgabe attestiert und ihre belastbaren Äußerungen extensiv lobt.

Es gäbe nicht den geringsten Zweifel, an ihren Aussagen zu zweifeln.

Dass sie auch zu Gunsten der Angeklagten deren schlechte Wurfkraft erwähnt hätte, würde ihre Aussagen noch zusätzlich glaubhaft erscheinen lassen.

Zur Frage einer Bewährungsstrafe ist der Richter der Meinung, dass die Angeklagte außer zu Aktivist*innen im Hambacher Forst keine sozialen Bindungen in Deutschland hätte. Es wäre daher anzunehmen, dass sie wieder in den Hambacher Forst zurückgehen könnte, um die Rodungen ab Oktober zu verhindern.

Die Möglichkeit der Aussetzung der Strafe auf Bewährung könnte deshalb nicht genutzt werden.

(Eigene Anmerkung: am ersten Prozesstag hatte der Richter sowohl in seiner Eingangsansprache als auch am Ende an UPIII appelliert, ihre Personalien zu nennen, und dies als Weg in die Freiheit angepriesen.)

Zur Frage der Strafbemessung ist für den Richter klar, dass v. a. auch im Hinblick auf die geplanten Rodungen ab Oktober zur Abschreckung präventiv harte Strafen ausgesprochen werden müssten.

Strafmildernd seien die Sprachschwierigkeiten und die dadurch erschwerten Haftbedingungen zu berücksichtigen.

Allerdings bekäme die Angeklagte so viel Post von Unterstützer*innen, sodass diese Strafmilderung dann doch wieder nicht greifen könnte. Er als Richter würde selbst den Briefverkehr überwachen.

Zur DNA-Speicherung äußert sich der Richter nicht.

Fazit: Die Urteilsbegründung erscheint auf den ersten Blick (!) schlüssig. Allerdings mit der wichtigen Ausnahme, dass der Richter die Notwendigkeit harter Strafen mit präventiver Wirkung betont.

Wer beide Prozesstage verfolgt hat, konnte allerdings feststellen, dass es viele Widersprüche in den Zeugenaussagen gegeben hat und alle Zeugen der Einsatzhundertschaft von schwierigen Einsatzbedingungen sprachen, bei denen unzählige Male auf mangelndes Zeitgefühl und die Unübersichtlichkeit des Geländes verwiesen wurde.

Dass die Verurteilung der Angeklagten hier am Ende ganz entscheidend nur auf der Aussage einer einzelnen Zeugin beruht, macht große Angst. Es war ja eine komplette Polizeihundertschaft inkl. Beweissicherungseinheiten vor Ort. Ebenso ist bedenklich, dass der Tatbestand des Landfriedensbruchs bereits erreicht werden könnte durch Singen oder Musizieren oder schlichte Anwesenheit, wenn Straftaten aus der Gruppe begangen werden, und anzunehmen ist, dass Täter*innen dadurch in ihrem Tun bestärkt werden.

So muss jeder Teilnehmer einer Demonstration fast schon damit rechnen, verurteilt werden zu können und im Knast zu landen, sobald auch nur eine*r der Teilnehmer*innen einen Gegenstand wirft.

Insgesamt dürfte das die Grundsätze der Rechtsstaatlichkleit verletzen.

Geradezu unverständlich ist, dass nicht nur Widersprüche in Zeugenaussagen nicht zu Gunsten der Angeklagten berücksichtigt wurden, sondern, dass elementare Dinge nicht hinterfragt wurden.

So kann z. B. eine Jacke eine Sommerjacke, Winterjacke, Übergangsjacke, Jeansjacke, Steppjacke, Markenjacke, lange Jacke, kurze Jacke, Kapuzenjacke, Jacke mit Reißverschlüssen, Knöpfen, Applikationen, Kordelzügen, umgekrämpelten Ärmlen, Flecken, Flicken, Löchern, Rissen usw. sein. Nicht einmal war Bestandteil der Beweisaufnahme, ob die Haare der Angeklagten zu sehen waren oder ob die Täterin eine Brille getragen hatte oder welches Schuhwerk sie anhatte.

Das Beispiel zeigt am besten, wie skandalös die Beweisaufnahme vonstatten ging.

Eine Personenbeschreibung wie, kräftigere Statur, oliv-grüne Hose, schwarze Jacke und heller Schal würde jeden Kripobeamten zur Verzweiflung bringen.

Zur Überführung der Angeklagten hat es in diesem Prozess aber entscheidend beigetragen bzw. ausgereicht.

Dass dagegen der Aussage des Kontaktbeamten und damit dem Zeugen, der die Verhältnisse im Hambacher Forst am besten kennt, der vermutlich ganz ohne Schutzausrüstung und trotzdem ohne Angst das Geschehen längere Zeit beobachtet hat und sich offensichtlich auch mit niemandem vor seiner Aussage abgesprochen hat, praktisch keine Beachtung geschenkt wurde, ist unerklärlich.

Insgesamt sowohl von einer katastrophalen Beweisaufnahme als auch von einer katastrophalen Würdigung der Ergebnisse zu sprechen, ist sicher nicht verkehrt.

Äußerst bedenklich ist weiterhin, dass Polizeizeugen ganz unumwunden aussagten, sich kürzlich nochmal das Videomaterial und ihre Aussagen angeschaut und sich mit Kolleg*innen abgesprochen zu haben, und in einem Fall sogar noch von einem Richter angerufen wurden.

Damit das Gedächtnis auch nochmal „richtig“ aufgefrischt wird.

Weitere Ungereimtheiten gab es dahingehend, dass die Identifizierung der Angeklagten genau einen Tag vor ihrem letzten Prozesstermin erfolgt sein soll. Da fällt es leichter, noch an den Weihnachtsmann zu glauben.

Auch ist nicht einzusehen, dass eine Aktivistin, die im März in den Hambacher Forst gekommen ist, nur zwei Wochen bleiben wollte und ihren Rückflug schon gebucht hatte, jetzt diese Härte in diesem Umfang spüren muss.

Es fällt definitiv schwer, hier von einem fairen Prozess zu sprechen.

Auch die Rolle des Verfassungsschutzes müsste in diesem Zusammenhang überprüft werden. Für die stark zeitverzögerte Identifizierung nach einer Zeitdauer von mehr als 4 Monaten gibt es nur zwei Erklärungsmöglichkeitem: große Schlampigkeit oder bewusstes Hinhalten.

Beides ist in schärfster Form zu verurteilen.

Insgesamt soll hier ganz offensichtlich ein Exempel statuiert werden, bei der die Angeklagte fernab ihrer Heimat seit mehr als vier Monaten auf verlorenem Posten steht